GELDWÄSCHEGESETZ
Bei Ungereimtheiten sind wir als Makler gesetzlich verpflichtet, eine Geldwäscheverdachtsmeldung beim Landes- und Bundeskriminalamt zu tätigen.
Ein solcher Verdachtsfall liegt vor, wenn der Kunde
- ein wirtschaftlich unsinniges Geschäft tätigen will.
- auf Annonymität pocht.
- auf Barzahlung besteht.
Ferner, wenn
- das angestrebte Geschäft nicht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden in Einklang zu bringen ist.
- der Kaufpreis nicht mit dem angegebenen Beruf und dem Einkommen in Einklang zu bringen ist.