GELDWÄSCHEGESETZ

 

Bei Ungereimtheiten sind wir als Makler gesetzlich verpflichtet, eine Geldwäscheverdachtsmeldung beim Landes- und Bundeskriminalamt zu tätigen.

Ein solcher Verdachtsfall liegt vor, wenn der Kunde

- ein wirtschaftlich unsinniges Geschäft tätigen will.

- auf Annonymität pocht.

- auf Barzahlung besteht.

Ferner, wenn

- das angestrebte Geschäft nicht mit den wirtschaftlichen   Verhältnissen des Kunden in Einklang zu bringen ist.

- der Kaufpreis nicht mit dem angegebenen Beruf und dem Einkommen in Einklang zu bringen ist.